Satzung für donum vitae in Niedersachsen
Zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens

Präambel

Im Wissen um die Tatsache, dass jährlich in Deutschland viele tausend Kinder ihr Leben Müttern verdanken, die in einer katholischen Schwangerschaftskonfliktberatung Rat gesucht haben,
in der klaren Erkenntnis, dass das Leben ungeborener Kinder nicht gegen die Frau geschützt werden kann, sondern mit der Frau geschützt werden muss,
in der gesicherten Erfahrung, dass die Frau in einem Schwangerschaftskonflikt durch Beratung nur erreicht werden kann, wenn auf eine Strafandrohung gegenüber der beratenen Frau verzichtet wird,
in der festen Überzeugung, dass die Verantwortung für den Schutz des Lebens ungeborener Kinder den Einsatz für eine christlich geprägte Schwangerschaftskonfliktberatung verlangt,
haben Bürgerinnen und Bürger den Verein donum vitae in Niedersachsen Zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens gegründet.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen donum vitae in Niedersachsen Zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens, im folgenden donum vitae in Niedersachen e. V. genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verein versteht sich als selbständiger Landesverband des Bundesverbandes donum vitae Zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens e. V. mit Sitz in Bonn, im folgenden donum vitae e. V. genannt.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Selbstverständnis, Aufgaben und Ziele

1. donum vitae in Niedersachsen e.V. ist ein von katholischen Bürgerinnen und Bürgern gegründeter Verein, dessen Mitglieder sich aus ihrer christlichen Verantwortung für den Lebensschutz, namentlich den Schutz des Lebens ungeborener Kinder einsetzen und Frauen in Schwangerschaftskonflikten mit Rat und Tat nahe sein wollen.

2. Der Verein ist durch den Vorstand von donum vitae e. V. anerkannt

3. In der Wahrnehmung des Auftrages, Leben zu schützen, namentlich für den Schutz des Lebens ungeborener Kinder einzutreten, verfolgt donum vitae in Niedersachsen e. V. das Ziel, für die Förderung und Trägerschaft von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

In diesen Beratungsstellen wird Schwangeren umfassende Beratung und Hilfe angeboten. Die Beratung schließt die Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein. Sie erfolgt nach den Richtlinien, die von donum vitae e. V. auf der Grundlage der von der Deutschen Bischofskonferenz vorgelegten "Vorläufigen bischöflichen Richtlinien vom 21.11.1995" beschlossen wurden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung im Rahmen der Wohlfahrtspflege. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt unmittelbar mildtätige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind die von donum vitae in Niedersachsen e. V. anerkannten rechtsfähigen Trägervereine von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Niedersachsen.

2. Mitglied kann darüber hinaus jede natürliche Person werden, die das Selbstverständnis, den Auftrag und den Zweck von donum vitae bejaht. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 endet mit der Auflösung des Mitgliedsvereins, seinem Austritt oder seinem Ausschluss. Die Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 endet mit einer an den Vorstand gerichteten Austrittserklärung, mit dem Ausschluss oder mit dem Tod.

§ 4 - Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. In der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 ihre Mitgliedschaftsrechte durch von ihnen entsandte Delegierte wahr. Dabei stehen jedem Trägerverein 3 Delegierte zu. Trägervereine mit mehr als 50 Mitgliedern verfügen über 4, mit mehr als 100 Mitgliedern über 5 Delegierte usw.

§ 5 - Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von der bzw. dem Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Eine außerdordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, eine ausserordentliche dann, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder teilnimmt.

2. Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt an:
a) die Delegierten der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1, sowie § 4 Abs. 2
b) die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2
c) die Mitglieder des amtierenden Vorstands, soweit sie der Mitgliederversammlung nicht nach Ziffer a) oder b) angehören.

3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie genehmigt den Jahresetat, beschließt die Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung des Vorstands sowie über den Ausschluss von Mitgliedern und eine Auflösung des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine vom Vorstand vorzuschlagende Beitragsordnung.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen sowohl der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten als auch der einfachen Mehrheit der von den Trägervereinen entsandten anwesenden Delegierten gemäß § 4 Abs. 2.
Zum Ausschluss eines Mitglieds, zu einer Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es sowohl einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten als auch der Dreiviertel-Mehrheit der von den Trägervereinen entsandten anwesenden Delegierten.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es gilt als genehmigt, wenn keiner der Teilnehmer der Versammlung innerhalb von vier Wochen eine Änderung begehrt.

§ 6 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden sind gemeinsam Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt.

3. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen aus.

4. Der Vorstand entscheidet insbesondere über:
a) die Anerkennung von rechtsfähigen Trägern von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen als Mitglieder des Vereins gem. § 3 Abs. 1;
b) die Aufnahme von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 2;
c) die Aufstellung des Jahresetats und der Jahresrechnung
d) die Grundsätze der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
e) die Grundsätze der Spendenwerbung
f) die Grundsätze der Mittelvergabe und Finanzierung von donum vitae in Niedersachsen e. V.

5. Vorstandssitzungen werden von der bzw. dem Vorsitzenden oder einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn die Einberufungsfrist gewahrt und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann ohne Einladungsfrist unverzüglich eine neue Sitzung einberufen werden. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann der Vorstand Beschlüsse, die der ursprünglichen Tagesordnung entsprechen, im schriftlichen Umlaufverfahren fassen.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Anerkennung von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 ist die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

7. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von der bzw. dem amtierenden Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und in der nachfolgenden Sitzung der Genehmigung bedarf.

8. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

9. Der Vorstand kann zu seiner Beratung in wichtigen Fragen die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine zu Vorstandssitzungen einladen. Vertretung ist dabei zulässig.

§ 7 - Schlussbestimmungen

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Lebensschutz ungeborener Kinder und für die Wohlfahrtspflege zugunsten schwangerer Frauen.

2. Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Selbstverständnisses, der Aufgaben oder der Ziele gemäß § 2 bedarf der Zustimmung des Vorstands von donum vitae e. V.
Diese neu gefaßte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.05.2004 in Osnabrück beschlossen.

3. Die Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.




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